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Ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger als Beamtinnen und Beamte im Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) wirken an der medizinischen Versorgung erkrankter Gefangener in Justizvollzugseinrichtungen mit.

In enger Zusammenarbeit mit den Fachdiensten – u. a. Psychologinnen und Psychologen, Ärztinnen und Ärzte, Pädagoginnen und Pädagogen, Seelsorgerinnen und Seelsorger – sorgen sie dafür, dass gefangene Erwachsene und Jugendliche im Vollzug verantwortungsbewusst und geordnet zusammenleben, indem diese medizinisch versorgt werden.

Sie unterstützen Ärztinnen und Ärzte beim Gesundheitsschutz, bei der Diagnostik, der Behandlung, der Versorgung und der Pflege der erkrankten Gefangenen. Sie nehmen an der ärztlichen Sprechstunde teil, führen Gesundheitsakten, erheben Patientendaten und Krankengeschichten, erfassen Basisbefunde, führen ärztliche Verordnungen aus, versorgen Wunden und noch vieles mehr.

Bei allen ihren Tätigkeiten steht das Erkennen von körperlichen, seelischen und sozialen Bedürfnissen der Gefangenen immer stark im Vordergrund. Mit ihrer Zuwendung und Pflege haben sie großen Anteil daran, dass die Gefangenen auch nach dem Strafvollzug in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten führen.

Der Allgemeine Vollzugsdienst gehört zur Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bewerberinnen und Bewerber als Mitarbeiterin / Mitarbeiter im Krankenpflegedienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • dreijährige Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung mit staatlichem Gesundheits- und Krankenpflegeexamen

Für die Ausbildung zum Beamten / zur Beamtin im Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Fachoberschulreife oder Hauptschulabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung oder abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
  • zum Zeitpunkt der Einstellung mindestens 20 Jahre alt und zum Zeitpunkt der Verbeamtung auf Widerruf regelmäßig noch nicht 40 Jahre alt; als schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX) regelmäßig noch nicht 45 Jahre alt
  • Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  • Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
  • charakterliche, geistige, körperliche und gesundheitliche Eignung für die Laufbahn
  • Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht

Die Einstellung in den Krankenpflegedienst erfolgt in der Regel in ein Beschäftigungsverhältnis, wobei feste Einstellungstermine nicht vorgegeben sind. Sofern die persönlichen sowie die beamten- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen soll, wird im Arbeitsvertrag (nach Tarifvertrag der Länder TV-L) in einer sogenannten Nebenabrede vereinbart, sich innerhalb von drei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernehmen und als Beamtin / Beamter im Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) ausbilden zu lassen.

Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Beginn der Laufbahnausbildung hängen ab von der Anzahl zugewiesener Ausbildungsplätze und vorhandener Tarifbeschäftigter zum 1. Juli eines der kommenden Jahre. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach bestandener Prüfung. Bei entsprechenden Leistungen ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aber sehr wahrscheinlich.

Mit zunehmender Berufserfahrung – entsprechende Bewährung vorausgesetzt – stehen unterschiedliche Funktionen offen (Bandbreite der Besoldung: Besoldungsgruppe A 7 bis A 11, nach dem Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW).

Das Einstiegsgehalt wird in der Regel entsprechend der Entgeltgruppe 7 Kr. TV-L gezahlt.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten Anwärterbezüge nach der Besoldungsordnung A LBesO NRW (zzgl. etwaiger Zuschläge, wie z. B. Anwärtersonderzuschlag, Familienzuschlag, Struktur- / Stellenzulagen). Beamtinnen und Beamte auf Probe erhalten eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 7 (zzgl. etwaiger Zuschläge).

Die Ausbildung beginnt immer zum 1. Juli eines Jahres. Beamtinnen und Beamte im Allgemeinen Vollzugsdienst absolvieren eine zweijährige Laufbahnausbildung im dualen System. Sie erhalten in wechselnden Blöcken die theoretische Ausbildung an der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen (JVS) in Wuppertal bzw. Hamm (insgesamt neun Monate) und die praktische Ausbildung an mindestens zwei Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (insgesamt 15 Monate). 

Während der Grundausbildung lernen die Auszubildenden u. a.:

  • organisatorische Zusammenhänge einer Justizvollzugsanstalt
  • Betreuung und Behandlung der Gefangenen
  • Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen
  • Deeskalation und Gewaltschutz

In der Fachausbildung richten sich die Inhalte der schulischen Fachausbildung nach dem künftigen Einsatzgebiet – Jugendvollzug oder Erwachsenenvollzug:

  • Werte von Gemeinschaften
  • Behandlung und Betreuung
  • Sicherheit und Ordnung
  • Gewaltschutz
  • Kommunikation
  • Dienstleistung und Ethik
  • spezielle Behandlungsformen im Erwachsenenvollzug oder Erziehung und spezielle Behandlungsformen im Jugendvollzug
  • Gesundheitsförderung

In der praktischen Ausbildung lernen die Auszubildenden verschiedene Vollzugsformen kennen, z. B. Untersuchungshaftvollzug, geschlossener Erwachsenenvollzug, offener Vollzug, Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug.

Die Orte, an denen Sie für die Justiz.NRW tätig werden können, sind vielfältig und im ganzen Bundesland verteilt: die Einsatzorte im Justizvollzug.

Wie können Sie sich bewerben?

Einstellungen in den Krankenpflegedienst erfolgen bedarfsabhängig. Initiativbewerbungen sind jederzeit erwünscht bei allen Justizvollzugsanstalten, die gerne auch vorab individuelle Information und Beratung geben. Freie Stellen werden auch im Stellenmarkt veröffentlicht.

Wer bereits im Justizdienst arbeitet, reicht die Bewerbung auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann darauf Bezug genommen werden.

Den Bewerbungsunterlagen sollten ein tabellarischer Lebenslauf sowie mindestens folgende Unterlagen in Kopie beigefügt werden:

  • Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
  • Schulzeugnisse und/oder Bescheinigung(en), durch die die Voraussetzungen nachgewiesen werden,
  • Fachschul- und Lehrzeugnisse,
  • Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
  • eine ErklärungPDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
  • wenn vorliegend, eine Bescheinigung über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens, das nicht älter als ein Jahr sein

Bewerbungen von Frauen, schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches IX und von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.

Für alle Fragen rund um das Berufsbild sowie den Bewerbungsvoraussetzungen und den Einstellungsmöglichkeiten steht Ihnen die Beratungsstelle Nachwuchsgewinnung für den Justizvollzug zur Verfügung.

Noch Fragen?

Wenn Sie Fragen zum Berufsbild oder Ihrer Bewerbung haben, helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus der Beratungsstelle Nachwuchsgewinnung für den Justizvollzug gerne weiter: beratungsstelle [at] jvs.nrw.de

Aktuelle Stellenangebote

Derzeit sind keine passenden Stellen vorhanden. 

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Übrigens

Die Justiz.NRW steht für Chancengleichheit und begrüßt Bewerbungen aus allen Teilen der Gesellschaft. Wir fördern insbesondere die berufliche Entwicklung von Frauen. Sie werden nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, soweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Justiz.NRW sieht sich der Gleichstellung von Beschäftigten mit und ohne Schwerbehinderung in besonderer Weise verpflichtet und begrüßt deshalb ausdrücklich Bewerbungen von Menschen mit Behinderung. Bei gleicher Eignung werden Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderung und gleichgestellter Menschen mit Behinderung, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, bevorzugt berücksichtigt. Auch Bewerbungen von Menschen jeglicher geschlechtlichen Identität und von Menschen mit Einwanderungsgeschichte werden von uns unterstützt und sind ausdrücklich erwünscht.

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